Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 26. August

Bad Muskau, den 26. 08. 2021


Das Sächsische Kabinett hat in seiner gestrigen Sitzung eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, die am 26. August 2021 in Kraft tritt. Sie ist bis zum 22. September 2021 befristet. Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u. a. ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten, spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/257290
https://www.coronavirus.sachsen.de/


Schul- und Kita-Coronaverordnung zum Schujahresstart
Das Sächsische Kabinett hat ebenfalls gestern eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung für die ersten drei Wochen des neuen Schuljahres verabschiedet. In der neuen Verordnung ist ein inzidenzunabhängiger Präsenzunterricht verankert. Auch die Schulbesuchspflicht gilt im neuen Schuljahr wieder für alle. Eine Befreiung ist nur noch für Schüler*innen mit einem ärztlichen Attest möglich.

Tests für Geimpfte und Genesene entfallen. Alle anderen müssen sich einmal die Woche testen, wenn die Inzidenz unter 10 liegt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz darüber, finden die Tests wieder zweimal die Woche statt.

Die Maskenpflicht setzt ab einer Inzidenz von 35 ein, außer in der Grund- und Förderschule (Primarbereich).

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